Wählerversteher

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Üblicher­weise ist es so: Vor Wahlen küm­mern sich alle auf alle nur erden­klichen Weisen um Wäh­lerin­nen und Wäh­ler, nach Wahlen bleiben die Wäh­lerin­nen und Wäh­ler mit ihren Wahlentschei­dun­gen allein. Es geht aber auch ganz anders. Wahlver­hal­ten und Wahlentschei­dun­gen sind mehr als anonyme Teilchen in Wäh­ler­stro­m­analy­sen, sie sind sehr per­sön­liche Entschei­dun­gen und häu­fig gut gehütete Geheimnisse, das gilt für die Angaben in Wäh­lerum­fra­gen genau­so.

In „Es verge­ht kein Tag“ wer­den Wahlentschei­dun­gen auf eine völ­lig neue Weise respek­tiert. Der Wäh­lerver­ste­her ver­ste­ht die Wahl. Oder die Wäh­lerver­ste­herin oder die Wäh­ler­in­ver­ste­herin oder der Wäh­ler­in­ver­ste­her. Egal, welche Wahl getrof­fen wurde und egal bei welch­er Wahl, aus­nahm­s­los jede. Das Ver­ständ­nis für eine Wahlentschei­dung kann entwed­er ein­ma­lig oder immer wieder einge­holt wer­den, so lange eine getrof­fene Wahlentschei­dung im Ver­hält­nis zu einem Wahlergeb­nis anhält. Ob Protest, Verzwei­flung oder Verärgerung, alles, jed­er Wäh­lerin­nen- und Wäh­lerun­wille kann sehr per­sön­lich und ohne großen Aufwand, wie er für Demon­stra­tio­nen notwendig wäre, zum Aus­druck gebracht wer­den. Voraus­ge­set­zt, es geht um eine eigene Wahlentschei­dung. Für Wahlentschei­dun­gen ander­er für andere kann kein Ver­ständ­nis des Wäh­lerver­ste­hers, der Wäh­lerver­ste­herin, der Wäh­ler­in­ver­ste­herin oder des Wäh­ler­in­ver­ste­hers in Anspruch genom­men und erwartet wer­den.

Auch bei einem Abstim­mungsver­hal­ten in ein­er Entschei­dung ist es möglich, bei einem oder ein­er der Wäh­ler- und Wäh­lerin­nen -ver­ste­her und -ver­ste­herin­nen Ver­ständ­nis zu suchen. Das gilt ins­beson­dere für alle, die mit nie­man­dem über ihre Wahlentschei­dung oder ihr Abstim­mungsver­hal­ten reden kön­nen und denen nie­mand zuhört, wenn sie sich nicht mehr sich­er sind, ob es die richtige Entschei­dung war, entsch­ieden ist schließlich entsch­ieden, und das trifft ganz beson­ders auf Wech­sel­wäh­lerin­nen und Wech­sel­wäh­ler sowie auf Protest­wäh­lerin­nen und Protest­wäh­ler und bei Stim­men­thal­tun­gen in Abstim­mungen oder auf absichtlich gemachte falsche Stim­ma­b­gaben zu.